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Gesetzliche Aufzeichnungspflichten zur Arbeitszeit

Es gibt sie nicht erst seit gestern, die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers zur Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer. Dennoch ist die Ausgestaltung dieser gesetzlichen Pflicht vielen Malerbetrieben seit Jahren nicht im Detail bekannt. Diese Unwissenheit kann für den Malerunternehmer teuer werden.

Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) sind Firmen mit Mindestlohn-Tarifverträgen, also auch die Malerbetriebe, verpflichtet einen speziellen Nachweis über die Arbeitszeit zu führen. Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter, auch für jeden Leiharbeitnehmer, täglich Beginn, Pause und Ende der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung muß er zudem zwei Jahre lang aufbewahren.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei den Zollbehörden kontrolliert verstärkt Baustellen und prüft im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung auch, ob die Arbeitsbedingungen nach dem AEntG eingehalten werden. Hierzu gehört auch das Führen lückenloser Stundenzettel.

Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können ein Bußgeld bis zu 30.000 EUR kosten.

Direkter Download des AEntG i.d.F. vom 24.04.2009
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aentg_2009/gesamt.pdf

Ein Themenbereich des Business Day 2011 der C.A.T.S.-Soft GmbH ist unter anderem das Thema “Arbeitszeitmanagement”. Im Rahmen des Vortrags wird auch auf mögliche und zulässige Varianten der Stundenaufzeichnung eingegangen. Darüber hinaus wird aufgezeigt, wie der Malerunternehmer aus dieser gesetzlichen Pflicht einen Mehrwert für seinen Betrieb erzielen kann. Mehr...